EuGH: Kronos International Inc. gegen FA Leverkusen – Schlussanträge vom 7.11.2013
Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Vereinbarkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Besteuerung von Dividenden, die auf jede mehr als 10 % betragende Beteiligung Anwendung findet, anhand des freien Kapitalverkehrs geprüft werden kann, wenn die in Rede stehenden Beteiligungen es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaften auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sofern diese Regelung nicht bezweckt, die Voraussetzungen des Marktzugangs von Gesellschaften dieses Mitgliedstaats in den anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten oder von Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten und von Drittstaaten in diesem Mitgliedstaat zu regeln.
2. Die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche die Anrechnung und Auszahlung der Körperschaftsteuer, die in anderen Mitgliedstaaten, in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ansässige Tochter- und Enkelgesellschaften einer gebietsansässigen Gesellschaft entrichtet haben, im Fall von Verlusten der Muttergesellschaft ausschließt, während diese Anrechnung für gebietsansässige Tochtergesellschaften vorgesehen ist und bei Verlusten eine Auszahlung möglich ist.
Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 7.11.2013, Rs. C-47/12, Kronos International Inc. gegen FA Leverkusen – vorlegendes Gericht: FG Köln, 6.9.2011 – 13 K 482/07