Bundesrechnungshof: Kritik an Umsatzsteuerbefreiung für Kreditfabriken
Kreditinstitute lagern banktechnische Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, zunehmend auf eigenständige Dienstleistungsunternehmen, sog. Kreditfabriken, aus. Die von den Kreditfabriken erbrachten Dienstleistungen (im Vorfeld einer Kreditgewährung Sicherheiten zu bewerten und Risiken zu überprüfen sowie nach Gewährung des Kredits die Adresspflege, Überwachung der Zahlungseingänge sowie das Mahnwesen zu übernehmen) waren in der Vergangenheit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesrechnungshof (BRH) stellte in seinem Bericht nach § 99 BHO zur Unterrichtung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/9283) fest, dass die Leistungen der Kreditfabriken derzeit im Verwaltungswege von der Umsatzsteuer befreitwerden. Dafür bestehe keine gesetzliche Grundlage; ein Beschluss der Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern aus dem Jahr 2008 reiche dafür nicht. – Das BMF bestätigte die Feststellungen des BRH und teilte mit, dass die Steuerabteilungsleiter ihren Beschluss zwischenzeitlich aufgehoben hätten; allerdings sei eine Übergangsregelung beschlossen worden, nach der die Steuerbefreiung für ein weiteres Jahr ohne Rechtsgrundlage angewendet werden dürfe. Für eine Befreiungsregelung sieht der BRH keine Gründe. Daher sei die Besteuerung bei den Kreditfabriken umgehend sicherzustellen, auch für die zurückliegenden Jahre, soweit dies abgabenrechtlich zulässig ist.
(Quelle: hib Nr. 215 vom 30.4.2012 und BT-Drs. 17/9283)