BFH: Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von „LOF.Sattelzugmaschinen“
Der BFH hat mit Urteil vom 21.2.2019 – III R 20/18 – wie folgt entschieden:
1. Seit dem VerkehrStÄndG vom 5. Dezember 2012 ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO dar.
2. Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als „Sattelzugmaschine“ (Fahrzeugklasse 88), oder „LOF.Sattelzugmaschine“ (Fahrzeugklasse
90) zugelassen wurden.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BBL2019-1749-4