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Steuerrecht
25.09.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine land- oder forstwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschine

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.3.2018 – 8 K 3180/16 Verk - entschieden:

1. Mit der in den Fahrzeugpapieren dokumentierten Zuordnung bestimmter Sattelzugmaschinen zu einer land- oder forstwirtschaftlichen Verwendung wird eine Abgrenzung zu „gewöhnlichen“ Sattelzugmaschinen auch mit Wirkung für die Kraftfahrzeugbesteuerung bezweckt.

2. Zwar ist vorstellbar, dass ein Anbau einer in der Land- und Forstwirtschaft gebräuchlichen Anhängerkupplung ohne TÜV-Abnahme die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs hätte erlöschen lassen; die dann einzuholende Einzelbetriebserlaubnis hätte allerdings nicht die Eintragung einer anderen Fahrzeug- und Aufbauart erfordert, zumal der Begriff „LOF.Sattelzugmaschine“ über Art und Ausmaß etwaiger Umbauten keinerlei Aufschluss gibt.

3. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 KraftStG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt zu begrenzen, dass der Ausschluss von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eine für spezifisch land- und forstwirtschaftliche Verwendung umgerüstete und zulassungsrechtlich entsprechend ausgewiesene Sattelzugmaschine nicht erfasst.

(Leitsätze der Redaktion)

--> Das FG hat die Revision zugelassen.

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