FG Düsseldorf: Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine land- oder forstwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschine
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.3.2018 – 8 K 3180/16 Verk - entschieden:
1. Mit der in den Fahrzeugpapieren dokumentierten Zuordnung bestimmter Sattelzugmaschinen zu einer land- oder forstwirtschaftlichen Verwendung wird eine Abgrenzung zu „gewöhnlichen“ Sattelzugmaschinen auch mit Wirkung für die Kraftfahrzeugbesteuerung bezweckt.
2. Zwar ist vorstellbar, dass ein Anbau einer in der Land- und Forstwirtschaft gebräuchlichen Anhängerkupplung ohne TÜV-Abnahme die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs hätte erlöschen lassen; die dann einzuholende Einzelbetriebserlaubnis hätte allerdings nicht die Eintragung einer anderen Fahrzeug- und Aufbauart erfordert, zumal der Begriff „LOF.Sattelzugmaschine“ über Art und Ausmaß etwaiger Umbauten keinerlei Aufschluss gibt.
3. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 KraftStG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt zu begrenzen, dass der Ausschluss von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eine für spezifisch land- und forstwirtschaftliche Verwendung umgerüstete und zulassungsrechtlich entsprechend ausgewiesene Sattelzugmaschine nicht erfasst.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.