FG Köln: Kosten für die Beauftragung einer Eventagentur als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.2.2018 – 1 K 3154/15 - entschieden.
1. Zwar hat der BFH entschieden, dass in die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Hierzu gehören nach dieser Rechtsprechung nicht diejenigen Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, wie etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers. Dies gründe darin, dass Arbeitgeber, insbesondere, wenn sie mit mehreren Hundert Besuchern rechnen, häufig nicht in der Lage seien, selbst eine Betriebsveranstaltung auszurichten; sie müssten sich daher der Hilfe eines Eventmanagers bedienen, der diese gestaltet. Die Organisation einer Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen erhöhe zwar die Kosten des Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließe und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung sei (BFH, 16.5.2013 – VI R 94/10, BStBl. II 2015, 186, m. w. N.).
2. Der Senat ist dagegen der Auffassung, dass die streitigen Aufwendungen grundsätzlich in die Ermittlung der Einnahmen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG einzubeziehen sind, da nicht einzusehen ist, dass bei der ggf. notwendigen Schätzung die Kosten einer Eventagentur anders als bei Erwerb von Leistungen am freien Markt nicht einbezogen werden sollen.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.