BFH: Kosten für Regatta-Begleitfahrt mit Geschäftsfreunden nicht abziehbar
Der BFH hat im Urteil vom 2.8.2012 – IV R 25/09 – entschieden: Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Damit zusammenhängende Bewirtungen seien nicht abziehbar, weil es darin Kosten einer unangemessenen Repräsentation sehe, die nicht „auf die Allgemeinheit abgewälzt“ werden sollten. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden könne, sei ein Abzug der Kosten möglich.
(PM BFH vom 12.9.2012)
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