FG Münster: Kosten eines Verwaltungsgerichtsprozesses als außergewöhnliche Belastung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 27.11.2013 -11 K 2519/12 E - wie folgt entschieden:
1. Die Grundsätze des BFH zur Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung gelten auch für die Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2. Die Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten in § 33 Abs. 2 durch das Amtshilfe- RLUmsG gilt erst ab dem 30.6.2013. Die Änderung hat keine Rückwirkung.