FG Niedersachsen: Kosten des Arbeitszimmers bei zeitlich beschränkten Bereitschaftsdiensten
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 25.3.2013 -3 K 406/12 - wie folgt entschieden: Kosten des Arbeitszimmers sind bei vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdiensten (fünf Wochen pro Jahr) nur zeitanteilig abziehbar. Der abzugsfähige Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Länge des Bereitschaftsdienstes im Streitjahr (fünf Wochen) und dem Kalenderjahr (52 Wochen) und beträgt gerundet 10 %.
--> Hinweis: Der BFH hat die Revision zugelassen – Az. beim BFH: VI R 86/13.