BFH: Korrektur der Überprogression durch § 14 Abs. 1 ErbStG
Durch Urteil vom 14.1.2009 – II R 48/07 – hat der BFH entschieden: Bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erübrigt sich durch die von § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG eröffnete Möglichkeit des Abzugs der (höheren) tatsächlich zu entrichtenden Steuer für die Vorschenkung die Berücksichtigung eines weiteren Abzugsbetrags zum Ausgleich einer Überprogression, weil die tatsächlich zu entrichtende Steuer für den Vorerwerb die Mehrsteuer enthält. Der Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer überwindet die Unzulänglichkeit des § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG und führt zum exakten Abzug der sich aufgrund eines Progressionssprungs beim Vorerwerb ergebenden Mehrsteuer.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1211-5