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Steuerrecht
30.08.2012
Steuerrecht
BMF: Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben im Bereich „Wasser“

Das BMF hat im Schreiben vom 24.8.2012 – IV C 2 – S 2744/07/10001 :002 – zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 31.1.2012 – I R 1/11 wie folgt Stellung genommen: Das BFH-Urteil vom 31.1.2012 ist allgemein anzuwenden. Abweichend von Tz. A. II. 2. S. 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (BStBl. I 1998, 209) gilt danach Folgendes: Liegt der Stichtag für eine Volkszählung oder einen Zensus im Wirtschaftsjahr, ist das Ergebnis dieser Zählung für die Feststellung der Einwohnerzahl maßgeblich. In anderen Fällen ist die von dem jeweiligen Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl auf den letzten Stichtag heranzuziehen, der vor dem Ende des Wirtschaftsjahres liegt. Auf Antrag des Versorgungsbetriebs kann Tz. A. II. 2. S. 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2013 enden, weiter angewendet werden.

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