GA Kokott: Konzernbesteuerung – Verlustausgleich mit ausländischen Konzerngesellschaften – „Marks & Spencer- Ausnahme“
Generalanwältin Juliane Kokott schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das vereinigte Königreich zurückzuweisen, mit der die Kommission beantragt hatte festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Verlustausgleich in Konzernen aufgestellt hat, die es praktisch unmöglich machen, einen solchen Ausgleich vornehmen zu können (erster Klagegrund), und diesen Ausgleich auf Zeiträume nach dem 1.4.2006 beschränkt hat (zweiter Klagegrund). Die Generalanwältin kommt zu dem Ergebnis, dass auch die vollständige Verweigerung des Verlustausgleichs mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Jegliche Beschränkung des grenzüberschreitenden Verlustausgleichs mit einer Tochtergesellschaft sei durch die Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung bzw. der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt. Da die streitgegenständliche Regelung des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Konzernabzugs über das unionsrechtlich Gebotene sogar hinausgeht, indem sie in einigen Fällen einen grenzüberschreitenden Verlustausgleich vorsieht, verstoße sie nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Auch der zweite Klagegrund ist zurückzuweisen, weil das Vereinigte Königreich keine unionsrechtliche Pflicht gehabt habe, sein Recht zum Konzernabzug überhaupt zu ändern.
EuGH, Schlussanträge vom 23.10.2014 – C-172/ 13 (Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, un- terstützt durch Bundesrepublik Deutschland u.a.)