FG Düsseldorf: Körperschaftsteuerpflicht eines Berufsverbandes
Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 10.7.2012 – 6 K 218/10 K – entschieden: Ein Berufsverband ist insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Das Ausstellen von Presseausweisen an Nichtmitglieder gegen Entgelt ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bestimmt allgemein § 14 AO. Die Auslegung dieser Vorschrift für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften ist auf die partielle Steuerpflicht von Berufsverbänden nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 KStG insgesamt übertragbar. Der Berufsverband wird damit auch selbstständig i. S. d. § 14 S. 1 AO tätig. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(Mitteilung FG Düsseldorf vom 28.8.2012)
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