BFH: Körperschaftsteueranrechnung in sog. Inbound-Fällen - Vorlage an den EuGH
Mit Beschluss vom 23.1.2008 - I R 21/06 - hat der BFH dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit des Ansatzes eines Sperrbetrags nach § 50c EStG mit der Kapitalverkehrs- und der Niederlassungsfreiheit zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BFH fragt an, „ob Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) bzw. Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert." Der Beschluss des BFH baut auf der EuGH-Entscheidung "Rechtssache Meilicke" auf, in der der EuGH in der nationalen Begrenzung von Systemen einer Körperschaftsteueranrechnung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hatte.