EuGH: Körperschaftsteuer – Konzerne und Konsortien – Steuerregelung des Vereinigten Königreichs – Konzernabzug nur, wenn die „Bindegliedgesellschaft“ ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat
Der EuGH hat mit Urteil vom 1.4.2014 - C-80/12 - wie folgt entschieden:
Die Art. 49 AEUVund 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine zu einem KonzerngehörendegebietsansässigeGesellschaft die Möglichkeit hat, Verluste einer anderen, zu einem Konsortium gehörenden gebietsansässigen Gesellschaft auf sich zu übertragen, wenn eine „Bindegliedgesellschaft“, die sowohl diesem Konzern als auch diesemKonsortium angehört, ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig ist – unabhängigvomSitzderGesellschaften, die selbstoder über zwischengeschaltete Gesellschaften das Kapital der Bindegliedgesellschaft und der anderen von der Verlustübertragung betroffenen Gesellschaften halten –, während diese Möglichkeit nicht besteht, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz in einemanderenMitgliedstaat hat.