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Steuerrecht
13.11.2008
Steuerrecht
Bundesregierung: Koalitionsausschuss über ErbSt einig

Am 6.11.2008 hat sich der Koalitionsausschuss auf eine Reform des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts geeinigt. Danach müssen Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus zahlen, wenn sie es mindestens zehn Jahre selbst nutzen. In dieser Zeit dürfen sie es daher weder vermieten, noch verpachten noch als Zweitwohnsitz nehmen. Für Kinder gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass die Wohnfläche des Hauses nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Daneben können Ehegatten für ererbtes Geldvermögen einen Freibetrag von 500 000 Euro geltend machen; für Kinder gilt ein solcher von 400 000 Euro.
 
Für Firmenerben soll es zwei Optionen geben, deren Wahl nicht mehr revidiert werden kann:
– Führen sie den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fort, werden von der Besteuerung 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, wenn die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 50%betragen.
– Führen die Firmenerben den ererbten Betrieb im Kern mindestens zehn Jahre fort, werden sie vollständig von der Erbschaftsteuer verschont, wenn die Lohnsumme nach zehn Jahren nicht weniger als 1000% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10%betragen.
 
(PM BMF vom 11.11.2008)
 
--Der Kompromiss ist allerdings auch politisch noch strittig; er bedarf der Zustimmung des Bundesrats, die am 19.12.2008 erfolgen soll (eventuell auf einer Sondersitzung bereits am 12.12.2008). Auch werden von Fachleuten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Neuregelungen geäußert. Der Gang nach Karlsruhe ist also vorprogrammiert, falls der Entwurf in aktualisierter Fassung entsprechend den u. a. Vorgaben des Koalitionsausschusses tatsächlich Gesetz werden sollte. Näheres dazu in der Presseschau in diesem Heft.

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