FG Düsseldorf: „Klassische“ Bauträgerschaft steht erweiterter Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht entgegen
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.2.2018 – 9 K 3572/16 G, F, ECLI:DE:FGD:2018:0222.9K3572.16G.F.00 – wie folgt entschieden:
1. Bei der Frage der Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt es nicht darauf an, ob die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern (früher „Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen“) und Eigentumswohnungen an sich im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels stattfindet. Der Gesetzeswortlaut sieht ausdrücklich vor, dass die (näher bezeichnete) Bauträgertätigkeit der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht.
2. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Bauträgertätigkeit in der Regel, auch abgesehen von § 8 Abs. 2 KStG (Gewerblichkeit kraft Rechtsform), auf Grund ihres Umfangs (üblicherweise und regelmäßig weitaus mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren) ihrer Natur her (also nach den Kriterien des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG) gewerblich ist und als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren wäre.
3. Würde man die klassische Bauträgertätigkeit nur im vermögensverwaltenden Umfang als unschädlich (für die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) erachten, liefe der Anwendungsbereich des Gesetzes im Wesentlichen leer und der gesetzgeberische Wille würde verfehlt.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online unter BBL2018-726-2
→ Das FG hat die Revision zugelassen.