BFH: Klarheit bei Beschwerden
Umfasst eine Beschwerdebegründung mehrere hundert Seiten sowie in großem Umfang Kopien und betrifft die Beschwerde zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen FG, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen der Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens, wie es § 166 Abs. 3 Satz 3 FGO vorschreibt.
Es ist – so der BFH – nicht Aufgabe des Gericht, sich aus einer derartigen Begründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrunds geeignet sein könnte (Beschluss vom 23.7.2008 – VI B 78/07).
VolltextdesBeschl.: // BB-ONLINE BBL2008-2096-4