FG Rheinland-Pfalz: Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur
Eine per E-Mail erhobene Klage ist nicht formgerecht, weil sie nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren, weil die Kläger als steuerliche Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung nicht hätten erkennen können, dass die per E-Mail erhobene Klage unzulässig war. Für einen Laien sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass „Schriftform" bedeute, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen sein muss. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis genügt, enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch deshalb zu gewähren, weil die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei ähnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einsprüchen per E-Mail genügen lasse. Ein steuerlicher Laie müsse somit nicht ohne Weiteres auf den Gedanken kommen, dass dies nicht für eine Klage gilt. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2012 - 6 K 1736/10
(Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2012)