BFH: Klageänderung im Revisionsverfahren unzulässig - Auslegung des Einspruchs gegen Sammelbescheid
Mit Urteil vom 11.2.2009 - X R 51/06 - hat der BFH entschieden, dass eine unzulässige Klageänderung i.S. der §§ 67, 123 FGO vorliegt, wenn der Kläger im Klageverfahren die Erweiterung eines Vorläufigkeitsvermerks und im Revisionsverfahren die Herabsetzung der Einkommensteuer beantragt. Im Anschluss an BFH vom 8.5.2008 - VI R 12/05 - befand er weiter, dass die Reichweite eines Einspruchs gegen einen (mehrere Festsetzungen umfassenden) Sammelbescheid sich nach der Beschwer richtet, die sich aus der Begründung des Einspruchs ergibt. Die Kläger hatten sich unter Berufung auf Musterverfahren vor dem BVerfG gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags sowie die Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gewandt
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