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Steuerrecht
23.04.2014
Steuerrecht
FG Hamburg: Kernbrennstoffsteuergesetz verfassungs- und EU-rechtswidrig

Das FG Hamburg hat den Eilrechtsanträgen von fünf Kernkraftwerksbetreibern stattgegeben und damit die Hauptzollämter vorläufig verpflichtet, insgesamt über 2,2 Milliarden Euro Kernbrennstoffsteuer zu erstatten. Das FG Hamburg hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für verfassungswidrig. Die Kernbrennstoffsteuer besteuere nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom, sondern sei eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerksbetreiber. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen. Außerdem spreche einiges dafür, dass die Kernbrennstoffsteuer europarechtswidrig ist. Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der „Output-Besteuerung“ verbiete es, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden. Im Übrigen spreche einiges dafür, dass die europäische Verbrauchsteuersystemrichtlinie den Mitgliedstaaten verbiete, eine Steuer wie die Kernbrennstoffsteuer neu zu erfinden. Bereits mit zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2013 hat der 4. Senat des FG Hamburg die höchstrichterliche Überprüfung des Kernbrennstoffsteuergesetzes veranlasst und das BVerfG (Az. BVerfG 2 BvL 6/13) und den EuGH (Az. EuGH C-5/14) angerufen.
(Quelle: PM des FG Hamburg vom 14.4.2014) Das FG hat die Beschwerde zugelassen

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