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Steuerrecht
17.01.2012
Steuerrecht
FG Baden-Württemberg: Kernbrennstoffsteuer verfassungs- und europarechtskonform/Begriff der Verbrauchsteuer

Das FG Baden-Württemberg hat in zwei Beschlüssen vom 11.1.2012  - 11 V 2661/11 und 11 V 4024/11 - in Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einführung einer Kernbrennstoffsteuer in Form einer Verbrauchsteuer komme es nicht darauf an, ob die Steuer auf die Stromkunden abwälzbar ist oder nicht (a. A. FG Hamburg, 16.9.2011 - 4 V 133/11 - und FG München, 5.10.2011 - 14 V 2155/11 -). Insbesondere liege keine Verletzung des Eigentumsrechts der Betreiber vor, sofern es weiter möglich sei, die Anlagen „rentierlich" zu betreiben. Auch verstoße die Anwendung des KernbrStG nicht gegen primäres oder sekundäres Europarecht. Insbesondere sei der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Gesetz verstoße gegen das Verbot der Erhebung nicht harmonisierter Verbrauchsteuern auf elektrischen Strom, nicht stichhaltig. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Dort sind bereits Beschwerden gegen die Beschlüsse der des FG Hamburg und des FG München anhängig. Letztlich wird die Sache aber im Hauptsacheverfahren entschieden werden müssen.

(PM FG Baden-Württemberg vom 12.1.2012)

--> Letztlich geht es auch um den Begriff der Verbrauchsteuer. So hatte das FG Hamburg geurteilt, dass es sich bei der Atomsteuer mangels Konsums um keine Verbrauchsteuer handele, da Kernbrennstoffe allein zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom erzeugt werden; für eine „neue" Steuer, die nicht im GG stehe, sei die Gesetzgebungskompetenz zweifelhaft. Herkömmlicherweise fußt der Begriff der Verbrauchsteuer noch auf dem Verständnis in der Weimarer Verfassung; ob dieses (noch) identisch ist mit demjenigen des Grundgesetzes, ist eine offene Frage. Auf den Ausgang der Beschwerdeverfahren vor dem BFH darf die Praxis gespannt sein - nicht nur im Hinblick auf die Brennstoffsteuer.

--> Vgl. dazu den Beitrag von Bruch/Greve in diesem Heft.

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