BFH: Keineregelmäßige Arbeitsstätte beivorübergehenderAbordnungoder Versetzung
Der BFH hat mit Urteil vom 8.8.2013 - VI R 72/12 - wie folgt entschieden: Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
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