FG Münster: Keine vGA bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung
Das FG Münster hat im Urteil vom21.3.2012 – 7 K 4640/09 E – entschieden: Leitet eine Kapitalgesellschaft an sie erstattete Rentenversicherungsbeiträge an eine Arbeitnehmerin, die zugleich Ehefrau des Alleingesellschafters ist, weiter, ist darin keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu sehen. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Ehefrau des Klägers habe bereits keinen Vermögensvorteil erlangt, da sie durch die Erstattung der für sie geleisteten Beiträge Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren habe. Auch die GmbH habe keine Vermögenseinbuße erlitten, weil sie lediglich den ihr erstatteten Betrag weitergeleitet habe. Darüber hinaus sei die Zahlung durch das Anstellungs- und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da die Zahlung auch des Arbeitgeberanteils wirtschaftlich gesehen eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstelle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
(Newsletter FG Münster vom 16.4.2012)
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