Schlussanträge GA Kokott: Keine steuerliche Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts aufgrund Wechselkursverluste
GA Kokott hat in ihren Schlussanträge vom 22.1.2015 – C-686/13 (X AB / Skatteverket) folgendes entschieden:
Art. 49 AEUV, der in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen der Sitzstaat einer Muttergesellschaft den Abzug für einen Wechselkursverlust, der in den Veräußerungsverlust aus einem Geschäftszwecken dienenden Anteil an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft eingegangen ist, versagt, wenn der Sitzstaat der Muttergesellschaft ein System anwendet, bei dem Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste aus solchen Anteilen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden.
Die Schlussanträge sind auf der Seite des EuGH sowie auf eurlex abrufbar.