BFH: Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
Der BFH hat mit Urteil vom 26.9.2017 – VII R 26/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.
2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a. F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BBL2017-2710-2