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Steuerrecht
14.11.2017
Steuerrecht
BFH: Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist

Der BFH hat mit Urteil vom 26.9.2017 – VII R 26/16 – wie folgt entschieden:

1.         Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.

2.         Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a. F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext unter BBL2017-2710-2

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