BFH: Keine gewerbesteuerliche Kürzung aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage
Der BFH hat mit Urteil vom 26.6.2014 – IV R 10/11 – entschieden:
§ 7 S. 3 GewStG schließt während der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG aus.