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Steuerrecht
28.03.2008
Steuerrecht
BFH: Keine freigebige Zuwendung bei Schenkung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

 

Mit Urteil vom 16.1.2008 - II R 10/06 - hat der BFH entschieden, dass mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein Vermögensgegenstand zugewendet wird. Wird daher - wie in entschiedenen Fall - lediglich eine typische Unterbeteiligung eingeräumt und kommt - wie vorliegend - auch eine Zurechnung des im Eigentum des Schenkers stehenden Betriebsvermögens an den Beschenkten gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG nicht in Betracht, weil der Beschenkte nicht Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG geworden ist, stellen erst die tatsächlich ausgezahlten Gewinnausschüttungen oder Liquidationserlöse freigebige Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Erst über diese kann der Beschenkte rechtlich und tatsächlich frei verfügen. Bei der Zuwendung einer atypischen Unterbeteiligung dagegen ist die Schenkung bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder doch spätestens mit der Einbuchung der atypischen Unterbeteiligung vollzogen.

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