BFH: Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Der BFH hat mit Urteil vom 8.12.2016 – IV R 14/13 – wie folgt entschieden: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.