BFH: Keine Vorsteuerberichtigung für vor 2005 erworbenen Umlaufvermögen
Durch Urteil vom 12.2.2009 – V R 85/07 – hat der BFH entschieden: Für vor dem 1.1.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgüternführen, dienureinmalig zurAusführung eines Umsatzes verwendet werden („Umlaufvermögen“), besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG setzt die Vorsteuerberichtigung voraus, dass der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt ist. Danach ist der Vorsteuerabzugzu berichtigen,„wennsich die Faktoren, die bei der FestsetzungdesVorsteuerabzugsbetrages berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben“. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Denn diese Richtlinienbestimmung istweder inhaltlich unbedingt noch hinreichend genau, sondern belässt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzungindas nationaleRecht.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1099-3