BFH: Keine Verzinsung vor Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer
Der BFH hat durch Urteil vom 23.9.2009 – VII R 44/08 – entschieden: Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist. Für den Fall, dass Einfuhrabgaben zu erstatten sind, schließt es das Gemeinschaftsrecht in Art. 241 S. 1 ZK sogar grundsätzlich aus, dass auf den Erstattungsbetrag Zinsen berechnet werden. Insoweit eröffnet zwar Art. 241 S. 2 Anstrich 2 ZK die Möglichkeit abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei § 233a AO für den Fall zu erstattender Einfuhrumsatzsteuer um eine solche abweichende Vorschrift handelt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2619-2