BFH: Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers
Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2009 – II R 44/ 07 – entschieden: Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt und unterliegen damit nicht der Versicherungsteuer. Für die vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten fehlt es an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versicherungsteuerpflicht. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen Versicherungsverträge überhaupt wirksam sind, hat der BFH ausdrücklich offengelassen.
(PM BFH vom 3.3.2010)
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