BFH: Keine Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund „Karussellgeschäfts“
Der BFH hat im Urteil vom 17.2.2011 – V R 30/10 – entschieden: Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Im konkreten Fall ging es um Mobiltelefone, die Gegenstand eines inländischen „Umsatzsteuer- Karussells“ waren und vom inländischen Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert wurden. Das FG versagte die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung allein mit der Begründung, es liege ein „Karussellgeschäft“ vor – nach Ansicht des BFH zu Unrecht. Er hob das Urteil des FG dementsprechend auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1749-2 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 13.7.2011)