BMF: Keine Ungleichheit bei Besteuerung von Fast-Food und Schulkantine
Umsatzsteuerrechtlich sind Schulkantinen und Fast-Food-Restaurants einander gleichgestellt. Das heißt: Immer, wenn Speisen vor Ort verzehrt werden, müssen 19 % Umsatzsteuer gezahlt werden. Die Möglichkeit, die Bereitstellung günstiger Schulessen zu unterstützen, bietet das geltende Recht aber dennoch.
(Newsletter BMF vom 15.3.2010)