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Steuerrecht
18.03.2010
Steuerrecht
BMF: Keine Ungleichheit bei Besteuerung von Fast-Food und Schulkantine

Umsatzsteuerrechtlich sind Schulkantinen und Fast-Food-Restaurants einander gleichgestellt. Das heißt: Immer, wenn Speisen vor Ort verzehrt werden, müssen 19 % Umsatzsteuer gezahlt werden. Die Möglichkeit, die Bereitstellung günstiger Schulessen zu unterstützen, bietet das geltende Recht aber dennoch.

(Newsletter BMF vom 15.3.2010)

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