BFH: Keine Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer
Der BFH hat mit Urteil vom 9.10.2019 – I R 67/17 – wie folgt entschieden:
NV: Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i. S. des
§ 128 AO geändert werden.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BB-ONLINE BBL2020-1173-4