FG Niedersachsen: Keine USt auf sog. Bereitstellungsentgelte – kein Leistungsaustausch
In dem dem Urteil vom 3.4.2008 – 5 K 68/02 – zugrundeliegenden Fall führte die Klägerin – ein Speditionsunternehmen – u. a. im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Dafür erhielt sie ein Entgelt, das der Umsatzsteuer unterworfen wird. Wurden die Zwangsräumungen innerhalbvon 4 Tagen vor dem Räumungstermin vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgesagt, erhielt sie ein sog. Bereitstellungsentgelt. Das FA unterwarf das Bereitstellungsgeld der USt, da es Gegenleistung für die von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Organisationsleistungen sei. Dem folgte das FG nicht. Eine nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche „bestimmbare“ Leistung liege nicht vor. Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Volltext des Urteils: //BB-ONLINE BBL2008-919-5