BFH: Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der BFH hat mit Beschluss vom 28.4.2020 – VI R 54/17 – wie folgt entschieden:
Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2020-1750-4