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Steuerrecht
03.08.2020
Steuerrecht
BFH: Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der BFH hat mit Beschluss vom 28.4.2020 – VI R 54/17 – wie folgt entschieden: 

Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2020-1750-4

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