FG Schleswig-Holstein: Keine Steuerermäßigung monatlicher Entschädigung für Nichtausübung der Handelsvertretung
Mit Urteil vom 19. 2. 2013 - 3 K 111/12- hat das Schleswig-Holsteinische FG entschieden, dass Entschädigungszahlungen an einen Handelsvertreter, die für die Nichtausübung der Handelsvertretung bis zu deren zivilrechtlichen Beendigung als Ausgleich für entgehende Provisionen gezahlt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen, wenn der Handelsvertreter nach Beendigung der Vertretung eine andere Vertretung aufnimmt. Im Streitfall sei von einer Betriebsverlegung auszugehen. Die (getrennt von der Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 89b HGB zu beurteilenden) monatlichen Zahlungen stellten keine außerordentlichen Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 24 Nr.1a EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1b EStG dar. Der Kläger habe keinen Progressionsnachteil erlitten. Das FG hat die Revision zugelassen (BFH-Az.: X R 14/13).