BFH: Keine Steuerermäßigung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UmwStG 2001
Der BFH hat im Urteil vom15.4.2010 – IV R 5/08 – entschieden: Über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach§ 35Abs. 1EStG 2001 ausgeschlossen sind (hier: Begünstigungsausschluss gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2001), ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 (heute: § 35 Abs. 2 EStG 2010) zu entscheiden. Die durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001, 3858) in § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG 2001 eingefügte Regelung, nach welcher der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i. S. d. Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist, hat lediglich klarstellende Bedeutung.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2077-3