BFH: Keine „Steuerentstrickung“ bei Betriebsverlegung ins Ausland
Der BFH hat mit Urteil vom 28.10.2009 – I R 99/ 08 – entschieden: Die Verlegung des Betriebs eines selbständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind. Damit gibt der BFH seine Rechtsprechung zur sog. Theorie der finalen Betriebsaufgabe auf. Diese besagte, dass der Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen ausländischen Staat verlegte und von dort aus fortführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven – wie bei einer Betriebsaufgabe – sofort aufdecken und versteuern musste. Eine solche „Entstrickung“ hat der BFH nunmehr verneint.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-149-1 unterwww.betriebs-berater.de