BFH: Keine Steuerbegünstigung für den Konzerngesellschaften ohne Erlaubnis zur Verfügung gestellten Strom – Unternehmensbegriff
Der BFH hat mit Urteil vom 18.3.2014 – VII R 12/13 – wie folgt entschieden: Eine Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gemäß § 9 Abs. 3 StromStG a. F. kommt in den Fällen nicht in Betracht, in denen ein Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände einem anderen Unternehmen Strom zur Verfügung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion übernehmen (vgl. BFH, Urteil vom 25.9.2013 VII R 64/11). Dies gilt auch dann, wenn die stromsteuerbegünstigte GmbH die für sie im Rahmen von Werkverträgen tätigen Unternehmen selbst gegründet hat und aufgrund der Beteiligungsverhältnisse beherrscht. Stromsteuerrechtlich begünstigt ist nach § 2 Nr. 4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbstständige Einheit und nicht ein Unternehmensverbund. Leitet daher eine GmbH mit Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 StromStG a. F. Strom an eine andere GmbH, an der sie Alleingesellschafterin ist, und an eine KG, bei der sie alleinige Kommanditistin ist, weiter, führt dies zur Entstehung von Stromsteuer nach § 9 Abs. 6 S. 2 StromStG. Die Weiterleitung des Stroms ist eine Entnahme zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken auch dann, wenn sowohl die GmbH als auch die KG in den Räumlichkeiten der die Erlaubnis besitzenden GmbH in deren Auftrag bei der Produktion mitwirken.
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