BFH: Keine Schätzung für Überschüsse aus Pfennigbasar
Durch Urteil vom 11.2.2009 – I R 73/08 – hat der BFH entschieden: Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätztwerden. Dieser beschränkt die Schätzung des Überschusses auf Altmaterialsammlungen. Die Einbeziehung des Einzelverkaufs gebrauchter Sachen auf Verkaufsveranstaltungen wie Basaren und Flohmärkten führt dagegen zu schwierigen Abgrenzungsproblemen bei der Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben, wenn dort sowohl gekaufte als auch unentgeltlich erworbene Gegenstände verkauft werden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1099-5