FG Köln: Keine Prozesszinsen bei Zuordnung eines Steuererstattungsanspruchs an einen anderen Steuerpflichtigen
Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2017 – 9 K 2661/15 - wie folgt entschieden:
1. Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt nur, aber auch zwingend voraus, dass eine festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren herabgesetzt bzw. eine Steuervergütung gewährt wird. Der Grund, der zur Herabsetzung der festgesetzten Steuer geführt hat, ist für den Anspruch auf Prozesszinsen dabei ohne Bedeutung. 2. Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht daher auch dann, wenn die festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren deshalb herabgesetzt oder der Steuerbescheid deshalb aufgehoben wird, weil eine Steuerschuld mangels wirksamer Bekanntgabe des Bescheids nicht bestand.
3. Lediglich auf Überzahlung von Steuern beruhende Erstattungsansprüche, die nicht auf der Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung, sondern z. B. auf einem erfolgreichen Rechtsstreit gegen einen Abrechnungsbescheid oder auf Billigkeitsmaßnahmen beruhen, werden nach § 236 AO nicht verzinst.
4. Steuererstattungsansprüche werden auch dann nicht nach § 236 AO verzinst, wenn um sie selbst in der Hauptsache gestritten wird, z. B. infolge von Überzahlungen oder doppelter Zahlung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid, weil der Rechtsstreit nicht dadurch beendet wird, dass eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird, mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 236 AO schlicht nicht erfüllt sind. Die analoge Anwendung des § 236 AO scheitert an einer fehlenden Regelungslücke.
5. Unter Berücksichtigung der in § 233 S. 1 AO getroffenen Regelung hat der Zinstatbestand des § 236 AO einen ersichtlich abschließenden Charakter, so dass eine analoge Anwendung nicht möglich ist.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.