BFH: Keine Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft
Der BFH hat im Urteil vom 23.6.2010 – I R 71/09 – entschieden: Gewinnanteile aus Anteilen an einer ausländischen (hier: polnischen) Kapitalgesellschaft, die nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, zugleich aber auch nach Maßgabe eines sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs (hier: nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a S. 3DBA-Polen 1972) von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, sind nicht nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2077-4