BFH: Keine Haftung einer Bank für Umsatzsteuer einer GmbH aus Globalzession vor dem 8. 11. 2003
Eine GmbH hatte 1993 einer Bank ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen, Leistungen und Mietverträgen i. R. einer Globalzession zur Sicherung abgetreten. 2004 kündigte die Bank den eingeräumten Kredit und zog aufgrund der Zession Forderungen der GmbH ein. Mit Urteil vom 3.6.2009 - XI R 57/07 entschied BFH, dass eine Bank als Abtretungsempfängerin nicht für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer nach § 13c Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 haftet, wenn ihr die Forderung vor dem 8. 11. 2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).
Volltext des Urteils: //BB-ONLINE BBL2009-2283-2 unter http://www.betriebs-berater.de/