BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters
Der BFH hat im Urteil vom 1.12.2010 – IV R 18/ 09 – entschieden: Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen, noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i. S. d. § 13 GewStDV. Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-469-3
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