FG Köln: : Keine Ergänzung des Duldungsbescheids um die Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG im Klageverfahren
Das FG Köln hat mit Urteil vom 11.10.2017 – 9 K 1566/14 - wie folgt entschieden:
1. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel vor, so ist nach § 14 AnfG in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, dass die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird; dies gilt auch für die Anfechtung durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 S. 2 AO.
2. Steuervorauszahlungsbescheide haben, auch wenn sie bestandskräftig sind, ebenfalls nur die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels.
3. Die Vollstreckung ist daher im Duldungsbescheid von der Bestandskraft, Vorbehaltlosigkeit bzw. Endgültigkeit der Steuerfestsetzung abhängig zu machen.
4. Es handelt sich dabei um eine Bedingung im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO.
5. Fehlt diese Bedingung, so hat dies zwar nicht die Nichtigkeit des Duldungsbescheids, wohl aber seine Rechtswidrigkeit zur Folge.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.