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Steuerrecht
11.01.2013
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Keine „Endlosverjährung“ bei bloßer Änderung einer bereits durchgeführten Verlustfeststellung

Nach § 35b Abs. S. 4 HS 2 GewStG ist der Verlängerungstatbestand nach § 181 Abs. 5 AO nur anzuwenden, wenn die Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig „unterlassen“ hat. Diese Formulierung ist nach dem objektiven Erklärungswert aus Empfängersicht bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass eine erstmalige Feststellung gänzlich unterlassen sein muss. Die bloße Änderung einer bereits durchgeführten Verlustfeststellung führt nicht zur „Endlosverjährung“. Das FG hat die Revision zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2012 – 15 K 91/12 F
Volltext:BB-ONLINE BBL2013-86-3 unter www.betriebs-berater.de

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