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Steuerrecht
14.04.2011
Steuerrecht
BFH: Keine Dreimonatsfrist betr. Verpflegungspauschale für Fahrtätigkeit (Seefahrt) – Änderung der Rechtsprechung

Der BFH hat im Urteil vom 24.2.2011 – VI R 66/ 10 – entschieden: Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG) findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung (Änderung der Rechtsprechung). Übt aber ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug oder einem Schiff eine Fahrtätigkeit aus, so handelt es sich dabei nicht um eine auswärtige Tätigkeitsstätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG zwischen „Tätigkeitsstätte“ und „Fahrzeug“ unterschieden wird. Im Übrigen setzt eine Tätigkeitsstätte eine in der Regel ortsfeste Einrichtung voraus. Die Beschränkung der Dreimonatsfrist auf Tätigkeiten an einer ortsfesten Einrichtung erscheint auch sachgerecht. Liegt eine auf längerfristige Tätigkeit an einer solchen Einrichtung angelegte Arbeitsstätte vor, kann sich der Arbeitnehmer typischerweise nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation dort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den „Mehr“-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden (Senatsurteil in BFHE 230, 352, BStBl. II 2011, 32; s. auch Senatsurteil in BFHE 230, 147, BStBl. II 2010, 852, m. w. N.). Davon kann regelmäßig in gleicher Weise bei einem Arbeitnehmer, der eine Fahrtätigkeit ausübt, auch dann nicht ausgegangen werden, wenn er auf einem Schiff eingesetzt ist. ImStreitfall war der Kläger als technischer Offizier an 184 Tagen auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-982-6 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 13.4.2011)

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