BFH: Keine Differenzbesteuerung bei unzutreffend differenzbesteuerter Vorlieferung
Der BFH hat durch Urteil vom 23.4.2009 – V R 52/07 – entschieden: Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b UStG bzw. Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG für die Weiterveräußerung eines Gegenstands beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet hat.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2003-3