FG Köln: Keine Dauerfristverlängerung betr. USt-Voranmeldung bei Steuerstrafverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer
Die Entscheidung nach § 46 S. 2 UStDV setzt eine Prognoseentscheidung über die Gefährdung des Steueranspruchs voraus. Eine Gefährdung des Anspruchs liegt dann vor, wenn er zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten realisiert werden kann, sich also die Voraussetzungen für die Durchsetzung des Steueranspruchs entscheidend verschlechtern. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann sich dann ergeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. Eine derartige Gefahr war zum Zeitpunkt der Ablehnung zumindest nicht von der Hand zu weisen, wenn gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung bei einer anderen Gesellschaft, bei welcher er ebenfalls Geschäftsführer gewesen ist, ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Dies ist nicht als Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu werten. Dem Beklagten ist nach dem klaren Wortlaut des § 46 UStDV die Pflicht zugewiesen, bei einer Gefährdung des Steueranspruchs die Genehmigung der Dauerfristverlängerung abzulehnen. Ihm steht insoweit auch kein Ermessensspielraum zu.
FG Köln, Urteil vom 12.12.2012 – 9 K 2349/10
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